Allgemeine Geschäftsbedingungen Bereich Beratung AGB der BHV Baulog Gmbh, Beselich, im Folgenden kurz „BHV“ genannt
§ 1 Geltungsbereich Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungs-, Coachings- und Schulungsangebote der BHV und für sämtliche Verträge der BHV mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der BHV angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen. Soweit Beratungsverträge oder -angebote der BHV schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Ein Vertrag kommt mit Beauftragung des Angebotes durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer oder bei mündlicher Auftragserteilung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
§ 2 Obliegenheitspflichten des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, die BHV umfassend über die Situation des Unternehmens sowie sämtliche Umstände, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, permanent zu informieren. BHV wird lediglich Fragen stellen, die unmittelbar mit dem Auftrag in Verbindung stehen.
§ 3 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages durch BHV oder durch den Kunden ist möglich.Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Honorare der BHV sind abzurechnen und zu zahlen.
§ 4 Geschäftspartner BHV ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.
§ 5 Reisekosten und sonstige Auslagen Reisekosten mit dem PKW werden mit 0,70 € abgerechnet. Bei Bahnfahrten wird die 2. Klasse mit den entsprechenden Zuschlägen (z.B. ICE) zu Grunde gelegt. Bei Flugreisen ist nach Möglichkeit die Economy-Klasse zu buchen. Übernachtungen erfolgen in Mitteklasse-Hotels (maßgeblich ist die 3 Sterne***-Bewertung von HRS). BHV kann Vergütungsklassen, Berechnungssätze und Mindestbeträge durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten erhöhen.
§ 6 Rechnungsstellung, Zahlung BHV rechnet Honorare und Auslagen monatlich im Nachhinein ab. Rechnungen der BHVsind sofort zur Zahlung fällig. BHV ist berechtigt, die Arbeit am Projekt ruhen zu lassen, sofern der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug ist. Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die BHV berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Alle Preise verstehen sich jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 7 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit Die BHV kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn Fixtermine vereinbart sind und die BHV die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die BHV beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der BHV, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und der BHV die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die BHV berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen die Leistung der BHV dauerhaft unmöglich, so wird die BHV von ihren Vertragspflichten frei.
§ 8 Haftung Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der BHV ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. BHV haftet für Schäden des Kunden nur, wenn und soweit sie von der BHV vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Den Nachweis wird im Streitfall der Kunde führen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal 100.000€ begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensansprüche aller Anspruchsberechtigter, die aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und in soweit einheitlichen Leistung ergibt. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die BHV verjähren spätestens nach Ablauf von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von BHV mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.
§ 9 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der BHV gilt nur deutsches Recht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der BHV keine Wirkung, selbst wenn die BHV ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Beselich. Gerichtsstand für alle Klagen gegen die BHV ist Frankfurt/ Main. Für Klagen der BHV gegen den Kunden ist Frankfurt/ Main gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
§ 11 Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragspartner C&M und Auftragnehmer stimmen überein, dass jede Partei, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, dem anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen wird.Sonstige Änderungen oder Ergänzungen aller Verträge bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform.Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen oder Vertragsteile in Kraft.
Frankfurt, Mai 2014
Diese AGB gelten seit 01.3.2014. Alle vorherigen Auftragsformulare und AGB sind für Neuverträge ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar.